AGB Willkommensprämie – gültig ab 01.11.2025
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Willkommensprämie für neue Mitarbeitende der KLmed GmbH

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsdefinitionen

Diese Regelungen zur Willkommensprämie gelten ergänzend zum individuellen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem neuen Mitarbeitenden (Leiharbeitnehmer/in), sofern in diesem ausdrücklich auf diese Regelungen Bezug genommen wird.

Eine „Willkommensprämie“ im Sinne dieser Bestimmungen ist eine freiwillige vertragliche Zusage des Arbeitgebers, eine zusätzliche Zahlung zu leisten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Neuer Mitarbeitender im Sinne dieser Vereinbarung sind Mitarbeitende, die zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis mit der KLmed GmbH angetreten haben.

Die Prämie wird in drei Varianten angeboten (Variante 1, 2, 3, siehe § 2).

Sofern in diesen Bestimmungen der Wortlaut „Arbeitsverhältnis“ verwendet wird, bezieht sich dies auf das bestehende, formelle Arbeitsverhältnis des Mitarbeitenden mit dem Arbeitgeber (bzw. Verleiher).

Soweit anwendbar, gelten diese Regelungen auch bei Überlassung (Arbeitnehmerüberlassung), sofern der Arbeitsvertrag den Einsatz im Rahmen der Überlassung vorsieht.

§ 2 Varianten der Willkommensprämie und Fälligkeit

Variante 1: Gesamtsumme 5.000 € brutto. Auszahlung: 1. Monat = 1.000 €, 7. Monat = 1.000 €, 13. Monat = 1.000 €, 19. Monat = 1.000 €, 24. Monat = 1.000 €.

Variante 2: Gesamtsumme 5.000 € brutto. Auszahlung: 3. Monat = 1.500 €, 24. Monat = 3.500 €.

Variante 3: Gesamtsumme 3.000 € brutto. Auszahlung: 3. Monat = 1.000 €, 7. Monat = 1.000 €, 10. Monat = 1.000 €.

Die Prämienbeträge verstehen sich als Brutto‑Beträge und sind steuer- sowie sozialversicherungspflichtig.

Die Auszahlung einer Tranche erfolgt nur, wenn zum Zeitpunkt der jeweiligen Abrechnung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Bei Teilzeit (unter 40 Std./Woche) wird die Prämie anteilig gekürzt.

Die Prämie ist eine freiwillige Zusatzleistung und kein Bestandteil des regulären Arbeitsentgelts.

§ 3 Verpflichtung zur bundesweiten Einsatzbereitschaft

Der Mitarbeitende verpflichtet sich, bundesweit (innerhalb Deutschlands) eingesetzt zu werden.

Dieser Verpflichtung kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich widersprochen werden.

Ein wirksamer Widerspruch führt zum sofortigen Entfall aller noch ausstehenden Prämienzahlungen.

Bereits ausgezahlte Tranchen bleiben unberührt.

§ 4 Rückzahlung / Rückabwicklung

Eine Rückforderung greift nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vorgesehen ist.

Rückforderungen dürfen nur erfolgen, wenn der Mitarbeitende vor Ablauf einer bestimmten Mindestdauer kündigt und kein wichtiger Grund vorliegt.

Eine Rückforderung ist unzulässig bei berechtigter fristloser Kündigung durch den Mitarbeitenden (§ 626 BGB).

Bereits ausgezahlte Tranchen dürfen nur bei grobem Fehlverhalten zurückgefordert werden.

Rückforderungen sind innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen.

§ 5 Bedingungen bei Kündigung / Ausscheiden

Scheidet der Mitarbeitende vor einer Auszahlungstranche aus, entfällt der Anspruch auf diese Tranche.

Ein anteiliger Anspruch kann bestehen, wenn die Prämie Vergütung für bereits geleistete Arbeit darstellt.

Stichtagsregelungen müssen transparent und rechtlich zulässig gestaltet sein.

Kündigungen aus wichtigem Grund sind individuell zu prüfen.

§ 6 Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche aus dieser Vereinbarung verjähren in drei Monaten ab Fälligkeit, sofern sie nicht schriftlich geltend gemacht werden.

Die Ausschlussfrist darf nicht gegen zwingende gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften verstoßen.

§ 7 Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

Anwendbares Recht ist das der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Arbeitgebers.