AGB Mitarbeiterempfehlung – gültig ab 01.11.2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Mitarbeiter werben Mitarbeiter
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese Regelungen zum Empfehlungsprogramm gelten ergänzend zum Arbeitsvertrag zwischen dem Empfehlenden („Werbenden“) und dem Arbeitgeber (bzw. Verleiher), sofern in diesem Vertrag oder in einer Zusatzvereinbarung auf dieses Programm Bezug genommen wird.
„Geworbener“ ist die Person, die durch den Werbenden dem Unternehmen vorgeschlagen wurde und mit der ein neues Arbeitsverhältnis zustande kommt. Neuer Mitarbeitender im Sinne dieser Vereinbarung sind Mitarbeitende, die zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis mit der KLmed GmbH angetreten haben.
KLmed GmbH stand.
„Prämie“ ist die vertraglich vereinbarte Zusatzvergütung, die der Werbende erhält, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (siehe § 2 ff.).
Soweit in diesen Regelungen „Arbeitsverhältnis“ steht, bezieht sich das auf das bestehende Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Geworbenen und dem Unternehmen.
§ 2 Varianten der Prämienzahlung
Variante 1: Der Werbende erhält insgesamt 1.000 € brutto.
Auszahlung in zwei Tranchen: erste Tranche mit der ersten Gehaltsabrechnung des Geworbenen nach dessen Arbeitsbeginn; zweite Tranche mit der ersten Gehaltsabrechnung des Geworbenen nach bestandener Probezeit.
Variante 2: Der Werbende erhält insgesamt 1.600 € brutto.
Auszahlung gestaffelt: erste Tranche mit der ersten Gehaltsabrechnung des Geworbenen; anschließend je 100 € mit jeder weiteren Gehaltsabrechnung des Geworbenen, bis 1.600 € erreicht sind.
Alle Prämienbeträge verstehen sich als Bruttobeträge und unterliegen der gesetzlichen Versteuerung und Sozialversicherungspflicht.
§ 3 Voraussetzungen und Ausschlussbedingungen
Der Anspruch auf Auszahlung einer Prämientranche besteht nur, wenn der Werbende zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber steht.
Eine Kündigung des Geworbenen – gleich durch wen – führt zum unverzüglichen Verfall aller noch ausstehenden Ansprüche des Werbenden auf diese Prämie.
Der Geworbene muss ein neues Arbeitsverhältnis eingehen und seine Arbeit tatsächlich aufnehmen.
Wenn mehrere Werbende denselben Geworbenen vorschlagen, gilt der erste Werbende, dessen Vorschlag dem Unternehmen vollständig und nachweisbar vorgelegen hat.
Bei Teilzeitbeschäftigung des Werbenden kann die Prämie anteilig im Verhältnis zur vereinbarten Wochenarbeitszeit gekürzt werden.
Bereits ausgezahlte Tranchen bleiben bestehen, sofern kein vorsätzliches Fehlverhalten oder grober Pflichtverstoß des Werbenden vorliegt.
Prämien dürfen nur gezahlt werden, wenn gesetzliche oder tarifliche Regelungen dies zulassen.
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, das Empfehlungsprogramm jederzeit zu ändern oder zu beenden, sofern dies schriftlich mit angemessener Frist erfolgt und bestehende Rechte nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
§ 4 Rückforderung / Rückabwicklung
Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Prämien ist nur bei Vorsatz, grobem Verschulden oder arglistiger Täuschung möglich.
Bei Wegfall der Voraussetzungen (z. B. Kündigung des Werbenden vor Auszahlung) entfällt der Anspruch auf noch nicht ausgezahlte Tranchen.
Rückforderungen müssen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden.
§ 5 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieser Regelung bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand (sofern zulässig) ist der Sitz des Arbeitgebers.